Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Ihre Pflichten und was zu tun ist!

Unternehmen mit mind. 50 Beschäftigten müssen gem. HinSchG Interne Meldestellen und sichere Interne Meldekanäle einrichten.

Gemeldet werden kann ein breites Spektrum an Rechtsverstößen in beruflichen/unternehmerischen Zusammenhang. Dabei sind über den gesamten Verlauf, von der Meldung bis zum Verfahrensabschluss hinweisgebende Personen, Betroffene und sonstige Beteiligte umfassend zu schützen!

Das betrifft insbesondere die Vertraulichkeit der Meldungen und den Schutz der Identitäten des betroffenen Personenkreises. Dadurch besteht ein starker Zusammenhang zur DSGVO.

Im Rahmen der Beweislastumkehr obliegt es dem Unternehmen zu beweisen, dass eine hinweisgebende Person keine Repressalien erfahren hat.

Unternehmen, die den umfassenden Pflichten des HinSchG nicht nachkommen, drohen empfindliche Bußgelder, Schadensersatz- forderungen und Reputationsschäden.

Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG)

Das HinSchG hat es in sich. Es geht nicht nur um die formale Umsetzung der Pflichten des HinSchG selbst.

Die Brisanz liegt in der Wahlfreiheit der Meldekanäle hinweisgebender Personen – Interner Meldekanal oder Externer Meldekanal (Behörden). Und in den zahlreichen einbezogenen Rechtsgebieten. Sowie in den heiklen internen Untersuchungen und den damit verbunden Folgemaßnahmen.

Interne Meldungen liefern KMU wichtige Informationen zu einer nachhaltigen Verbesserung der eigenen Compliance.

Rechtslage

Pflichten

Interne Meldestelle

Interne Meldekanäle

    Verfahrensuntersuchung

    Bußgelder

    Das Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG)

    Neue Pflichten für Unternehmen

    Bundestag und Bundesrat haben nach Vermittlung des Vermittlungsausschusses das Hinweisgeberschutz-Gesetz (HinSchG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 02.07.23 mit kurzen Übergangsfristen in Kraft getreten. Beschäftigungsgeber (Unternehmen) müssen kurzfristig Interne Meldestellen und Interne Meldekanäle einrichten.

    Hinweisgeber*innen können bußgeld- und strafbewährte sowie sonstige Rechtsverstöße melden. Dabei sind höchst sensiblen Informationen, wie die Identitäten der hinweisgebenden Person(en), der Beschuldigten und sonstigen Beteiligten (z.B. Zeugen) sowie die Informationen der Meldung (Sachverhalt) zu schützen und Bearbeitungsfristen einzuhalten.

    Hinweisgeberschutzgesetz: Frist zur Einrichtung von Interner Meldestelle und Internen Meldekanälen ist am 17.12.23 abgelaufen

    Kurze Reaktionszeiten für Unternehmen

    Die Umsetzungsfristen für Beschäftigungsgeber waren gestaffelt und anspruchsvoll. Bei Fristversäumnissen drohen hohe Bußgelder.

    Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern + Finanzdienstleister

    • Umsetzung seit 02.07.2023

    Unternehmen > 50 Mitarbeiter und < 250 Mitarbeiter

    • Umsetzung seit 17.12.2023

    Erfahren Sie alles wichtige zum HinSchG. Hintergründe, Anforderungen, Ihre Pflichten.

    Was zu tun ist. Wie Sie das HinSchG rechtskonform, wirksam und effizient umsetzen. Wie Sie Bußgelder vermeiden. Und wie Sie Whistleblowing zur Verbesserung Ihrer Compliance nutzen.

    Ziele des Hinweisgeber-Schutzgesetzes (HinSchG)

    Welche Ziele werden mit dem HinSchG verfolgt?

    Das HinSchG und die zu Grunde liegende EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 verfolgen zwei Ziele:

    • Schaffung eines Rechtsrahmens zum Schutz hinweisgebender Personen, die Rechtsverstöße melden
    • Durchsetzung von europäischem und nationalem Recht
    Speak-UP: Gesetzgeber schafft mit Hinweisgeberschutzgesetz einen Rechtsrahmen für Whistleblowing

    Unterschätzen KMU das HinSchG?

    Die zahlreichen Meldeportal-Anbieter stellen bei Ihren Angeboten im wesentlichen auf die Anforderungen zu Meldestellen,  Meldekanälen und den drohenden Bußgeldern bei Verstößen ab.

    Im diesem Marketing-Getöse geht das zweite Ziel der EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 und des HinschG ganz unter. Es geht um die Durchsetzung von europäischem und nationalem Recht. Es geht darum mehr Rechtsverstöße aufzudecken. Und der Gesetzgeber ebnet den Weg über den Schutz von hinweisgebenden Personen.

    Unrecht bleibt Unrecht und gehört abgestellt! Das HinSchG entfaltet seine Wirkung in einer Phase besonders intensiver Gesetzgebung. Unternehmen, insbesondere KMU kommen kaum hinterher, die ständig neuen Rechtsvorgaben im eigenen Unternehmen umzusetzen. Dabei bezieht das HinSchG explizit ein breites Spektrum an Rechtsgebieten ein.

    Neben den formalen und bußgeldbewährten Anforderungen ist es wichtig

    • das HinSchG, die Mechanismen, die Tragweite von Meldungen und deren Auswirkungen zu verstehen,
    • Voraussetzungen zu schaffen, die Hinweisgeber*innen sichere Meldungen bei Internen Meldekanälen ermöglichen,
    • die richtigen Folgemaßnahmen zu treffen.

     

    Rechtsverstöße im Sinne des HinSchG

    Was sind Rechtsverstöße?

    Der Anwendungsbereich des HinSchG umfasst die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften der EU, des Bundes und der Länder, die

    • strafbewährt
    • bußgeldbewährt, insbesondere
      • der Schutz von Gesundheit, Leib und Leben
      • der Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (z.B. Betriebsrat) sind.
    Rechtsverstöße gefährden Existenz und Zukunft von Unternehmen
    Rechtsverstöße verursachen jährlich Milliardenschäden, Reputationsschäden und Vertrauensverlust in Unternehmen

    Beruflicher Kontext muss gegeben sein

    Rechtsverstöße im Sinne des HinSchG sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen.

    Welche Rechtsgebiete umfasst das HinSchG?

    Gemeldet werden kann ein breites Spektrum an Rechtsverstößen aus nachfolgenden Rechtsgebieten:

    • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
    • Vorgaben zur Verkehrssicherheit (Straße, Bahn, See, Luft),
    • Vorgaben zu Umweltschutz, Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
    • Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
    • Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte
    • Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen,
    • Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes,
    • Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich DSGVO
    • Sicherheit in der Informationstechnik
    • Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften
    • Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
    • Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen
    • Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
    • Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
    • für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen
    • missbräuchliche Verstöße zur Verschaffung steuerlichen Vorteile
    • Arbeitsweise der Europäischen Union
    • bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor
    • Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue durch Beamtinnen und Beamten
    • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
    • Binnenmarktvorschriften

     

    Das Hinweisgeber-Schutzgesetz vermittelt ein besseres Verständnis der Grenzen von Recht und Unrecht
    Whistleblowing zeigt Unrecht auf, das Hinweisgeberschutz-Gesetz schützt hinweisgebende Personen
    Das Hinweisgeber-Schutzgesetz schließt Rechtsverstöße aus vielen Rechtsgebieten ein
    Whistleblower decken Rechtsverstöße auf. Unternehmen müssen gem. HinSchG Folgemaßnahmen zur Unterbindung treffen.

    Bewusste und unbewusste Rechtsverstöße

    Trotz zahlreicher Rechtsvorschriften in Deutschland gab und gibt es jedes Jahr eine Vielzahl von bewussten und unbewussten Rechtsverstößen.

    Milliardenschäden in Unternehmen durch Rechtsverstöße

    Unternehmen entstehen durch Rechtsverstöße jährlich finanzielle Schäden in Milliardenhöhe, Reputationsschäden und Vertrauensverlust mit Innen- und Außenwirkung!

    Das rechtswidrige Verhalten Einzelner kann die Zukunft eines ganzen Unternehmens gefährden!

    Beteiligte Personenkreise im HinSchG

    Welche Personenkreise schließt das HinSchG ein?

    Beteiligte Personenkreise (persönlicher Anwendungsbereich, HinSchG § 1):

    Das HinSchG regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

    Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

    • Personen, die Verstöße melden (Whistleblower)
    • Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind (Beschuldigte)
    • Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (z.B. Zeugen)
    Eine Interne Meldestelle trägt gem. Hinweisgeberschutzgesetz eine hohe Verantwortung
    Das Hinweisgeber-Schutzgesetz definiert einen weiten Kreis berechtigter Hinweisgeber*innen

    Wer kann kann Hinweise / Meldungen abgeben?

    Hinweisgebende Personen (Whistleblower) im Sinne des HinSchG:

    Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG ist weit gefasst. Er umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechsverstöße eines Unternehmens erlangt haben. Dazu gehören

    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
    • Freiberufler + Leiharbeitnehmer:innen
    • Beamtinnen und Beamten
    • Selbstständige
    • Anteilseignerinnen und Anteilseigner
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten
    • Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben
    • Zulieferer + Dienstleister

    Dieser gesamte genannte Personenkreis ist Bemessungsgrundlage für die Einrichtungspflicht (ab 50 Beschäftigte) von Interner Meldestelle und Internen Meldekanälen!

    Pflichten für Unternehmen

    Welche Pflichten haben Unternehmen aus dem HinSchG?

    Das Hinweisgeber-Schutzgesetz sieht, z.T. bußgeldbewehrte Pflichten für Unternehmen ab 50 Beschäftigte vor. Die Handlungsbereiche umfassen:

    Organisation zur Bearbeitung von Meldungen

    • Einrichtung + Betrieb einer Meldestelle und Meldekanälen, sowie weiterer damit verbunden Pflichten (Kommunikation mit hinweisgebenden Personen, Dokumentation, u.a.)
    • Untersuchung eingegangener Hinweise
    • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen zu Vermeidung weiterer Rechtsverstöße

     Schutz von Vertraulichkeit und vor Repressalien

    • Schutz aller am Verfahren beteiligten Personen (Vertraulichkeitsgebot)
    • Unterlassung von Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (Beweislastumkehr!)

    Die Komplexität des Hinweisgeberschutz-Gesetztes erfordert ein genaues Hinsehen.

    Das HinSchG gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl!

    Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten entfällt lediglich die Pflicht zur Einrichtung einer Internen Meldestelle und Interner Meldekanäle!

    Alle anderen Pflichten, wie die Schutzanforderungen und die Unterlassung von Repressalien, gelten auch für Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten.

    Repressalien gem. HinSchG

    Was sind Repressalien?

    Repressalien im Sinne des HinSchG sind alle Benachteiligungen hinweisgebender Personen, die im Zusammenhang mit der Meldung eines Rechtverstoßes dieser Persone stehen. Dazu zählen z.B.

    • Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
    • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
    • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Änderung der Arbeitszeit
    • Gehaltsminderung
    • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
    • Negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses
    • Abmahnung oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
    • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
    • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
    • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag 
    • Rufschädigung

    Hinweisgebenden Personen dürfen gem. HinSchG keine Repressalien widerfahren. Durch die Beweislastumkehr liegt die Verantwortung der Darlegung beim Beschäftigungsgeber.

    Sofern sich eine hinweisgebende Person durch eine der  o.g. Maßnahmen benachteiligt fühlt und gegen die Maßnahme juristisch vorgeht, liegt die Beweislast, dass kein Zusammenhang zur Meldung besteht, beim Beschäftigungsgeber (Beweislastumkehr)!

    Das erfordert  sowohl im Rahmen der Verfahrensführung sowie bei einer der o.g. Maßnahmen eine fundierte Dokumentaion.

    Interne Meldestelle

    Welche Aufgaben hat eine Interne Meldestelle?

    Zu den Aufgaben einer Interne Meldestelle in Unternehmen gehören

    • der Betrieb sicherer Meldekanäle (HinSchG § 16),
    • die Führung von Verfahren / Untersuchungen zu eigegangen Meldungen / Hinweisen (HinSchG § 17),
    • die Kommunikation mit hinweisgebenden Personen (HinSchG § 17),
    • das ergreifen von Folgemaßnahmen zur Vermeidung weiterer ähnlich gelagerter Rechtsverstöße (HinSchG § 18),
    • Dokumentation von Meldungen (HinSch G § 11),
    • Aufbewahrung und fristgerechte Löschung von Meldungsdokumentationen (HinSch § 11),
    • das ergreifen von Folgemaßnahmen zur Vermeidung weiterer ähnlich gelagerter Rechtsverstöße (HinSchG § 18),
    • Unterlassung von Repressalien (HinSchG § 36),
    • die Information der Beschäftigten HinSchG § 13).
    Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Internen Meldestellen sind Voraussetzungen für die Akzeptanz bei Whistleblowern

      Kann eine Interne Meldestelle outgesourct werden?

      In vielen KMU sind Unabhängigkeit und Qualifiaktion der Meledstellenbeauftragten sowie die technisch-oranisatorischen Voraussetzungen für einen vertraulichen und integeren Meldestellenbetrieb nicht gegeben bzw. gewährleistet.

      Der Gesetzgeber hat in § 14 HinSchG explizit den Betrieb einer Internen Meldestelle durch einen beauftragten Dritten (Dienstleister) zugelassen. Für Beschäftigungsgeber besteht allerdings unabhängig vom Betrieb der Ingternen Meldestelle Rechtsverstöße abzustellen.

      Die Aufgabe eines Meldestellenberuaftragen gem. Hinweisgeber-Schutzgesetz erfordert fachliche Kompetenz und Erfahrung. Dazu gehört ein grundsätzliches Rechtsverständnis, fundierte Datenschutzkenntnisse und natürlich tiefe Kenntnisse im HinSchG. Die Aufgabe erfordert aber auch Erfahrung in sensiblen Recherchen, Kommunikation und Dokumentation. Und in der Formulierung von geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung von Wiederholungen. Zu den weiteren erforderlichen Fähigkeiten gehören Durchsetzungsvermgögen und unabhängige Standpunkte zu formulieren und zu kommunizieren.

      Welche Voraussetzungen gelten Meldestellenbeauftragte?

      Meldestellenbeauftragte üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und

      • Untersuchung eingegangener Hinweise
      • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen zu Vermeidung weiterer Rechtsverstöße

      Welche Qualifikationen benötigen Meldestellenbeauftragte?

      Gesetzlich ist eine „notwendige Fachkunde“ gefordert, ohne dass diese weiter spezifiziert ist. Der ausgeprägenten Schutzanforderungen von Identitäten Beteiligter legen fundierte Kentnisse  im Datenschutz nah.

      • Hinweisgeber-Schutzgesetz + EU-Whistleblower Richtlinie 2019/1937
      • Datenschutz (DSGVO)

      Kann der bestellte Datenschutzbeauftragte zusätzlich die Aufgabe des Meldestellenbeauftragten übernehmen?

      Meldestellenbeauftragte üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und

      • Untersuchung eingegangener Hinweise
      • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen zu Vermeidung weiterer Rechtsverstöße
      Durch den intensiven Schutzbedarf der Identitäten von beteiligten Persoenen besteht ein enger Bezug zwischen dem HinSchG und der DSGVO.
      Das Hinweisgeberschutzgesetz schließt Rechtsverstöße gegen die DSGVO in den Anwendungsbereich ein. Bei einer Meldung zu einem Datenschutzverstoß durch eine hinweisgebende Person könnte ein Interessendkonflikt entstehen, wenn der Rechtstoß durch den Datenschutzbeauftragten verursacht wurde oder seinen Aufgaben und Pflichten nicht nachgekommen ist.

      Können durch eine Doppelfunktion Melestellenbeauftraggter und Datenschutzbeauftragter Interessenskonflikte entstehen?

      Das HinSchG umfasst im sachlichen Anwendungsbereich (§2 Abs. p) explizit auch Rechtsverstöße gegen die DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679). Folglich können Meldungen zu Vertstößen gegen die DSGVO auch die Tätigkeit eines bestellten Datenschutzbeauftragten (Beschuldigter, Zeuge, sonstiger Beteiligter) beinhalten.

      Für diesen Fall sollte die Bestellung des Meldestellenbauftragten eine Regelung enthalten, dass die Funktion Meldestellenbeauftragter in diesem Fall ruht und von einer Vertretung wahrgenommen wird.

      Unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen sollten Unternehmen Meldekanäle einrichten, die anonyme Meldungen ermöglichen.

      Die Möglichkeit einer anonymen Meldung senkt die Hemmschwelle für berechtigte Meldungen.  Und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Internen Meldung gegenüber einer Externen Meldung (Behörden).

      Interne Meldekanäle

      Welche Meldekanäle gibt es?

      Das Hinweisgeber-Schutzgesetz sieht, z.T. bußgeldbewehrte Pflichten für Unternehmen ab 50 Beschäftigte vor. Die Handlungsbereiche umfassen:

      Organisation zur Bearbeitung von Meldungen

      • Einrichtung + Betrieb einer Meldestelle und Meldekanälen
      • Untersuchung eingegangener Hinweise
      • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen zu Vermeidung weiterer Rechtsverstöße

      Bei den meisten möglichen Meldekanäle sind Vertraulichkeit und Integrität nicht wirklich gegeben.
      Interne Meldekanäle, die anonyme Meldungen ermöglichen, schaffen vertrauen und erhöhen die Chance einer Internen Meldung

      Müssen die Internen Meldekanäle eine anoyme Meldungen ermöglichen?

      Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum HinSchG enthielten die HinSchG-Entwürfe die Anforderung eine anonyme Meldung über Interne Meldekanäle zu ermöglichen.

      Erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahren, im Vermittungsausschuss, wurde die Muss-Anforderung auf eine Soll-Anforderung abgemildert – Interne Kanäle sollen eine anonyme Meldung ermöglichen.

      Unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen sollten Unternehmen Meldekanäle einrichten, die anonyme Meldungen ermöglichen.

      Die Möglichkeit einer anonymen Meldung senkt die Hemmschwelle für berechtigte Meldungen.  Und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Internen Meldung gegenüber einer Externen Meldung (Behörden).

      Verfahrensuntersuchung

      Gibt es Anforderungen an eine Untersuchung eingegangener Meldungen?

      Ein wichtiger und heikler Verfahrensbestandteil einer Meldungsbearbeitung ist eine Interne Untersuchung. Obwohl eine Interne Untersuchung gesetzlich (HinSchG § 18 Satz 1) nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist diese unerlässlich. Dieser Zusammenhang ergibt sich eher aus anderen Paragrafen.

      Mit § 7 Abs. 1 empfiehlt der Gesetzgeber eine Interne Meldung, wenn die Schutzrechte hinweisgebender Personen gewährleistet sind und intern wirksam gegen den Rechtsverstoß vorgegenangen werden kann.

      In § 18 HinSchG ist eine Interne Untersuchung bei Beschäftigungsgeber durch die Interne Meldestelle als eine Folgemaßnahme ohne nähere Spezikifikation erwähnt.

      Gem. § 17 Abs. 2 ist die Interne Meldestelle verpflichtet der hinweisgebenden Person innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung zu geben. Diese Meldung muss geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen und die Gründe dafür darlegen (ohne die Rechte beteiligter Personen zu verletzen).

      Wenn die in der Rückmeldung an eine hinweisgebende Person nach § 17 Abs. 2 dargestellten Folgemaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen, kann diese nach § 7 eine zweite Meldung an eine Externe Meldestelle (Behörden) abgeben.

      Ein Untersuchungsverfahren nach dem Eingang einer Internen Meldung erfordert Sensibilität, Erfahrung und ein Grundverständnis für Recht und Gesetze.

      Ohne eine Interne Untersuchung können keine wirksamen Folgemaßnahmen definiert und umgesetzwerden. Ohne nachvollziehbare Folgemaßnahme werden hinweisgebende Personen ihre Meldung bei Externen Meldestellen vorbringen.

      Interne Meldekanäle, die anonyme Meldungen ermöglichen, schaffen vertrauen und erhöhen die Chance einer Internen Meldung

      Warum eine gründliche Untersuchung noch sinnvoll ist?

      Unternehmen sollten ein Eigeninteresse haben, finanzielle Schäden und Repuationsschäden abzuwenden. Dazu gehört im Kontext einer Meldung die Prüfung des Sachverhaltes. In diesem Zusammenhang ist eine Prüfung (und ggf. Nachjustierung) der eigenen organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung von Rechtsvorgaben angebracht.

      Eine sensible und fundierte Untersuchung ist Grundlage für die Entwicklung wirksamer Folgemaßnahmen.

      Und eine wichtige Grundlage für eine akzeptable Rückmeldung an hinweisgebenden Personen.

      Folgemaßnahmen

      Welche Meldekanäle gibt es?

      Das Hinweisgeber-Schutzgesetz sieht, z.T. bußgeldbewehrte Pflichten für Unternehmen ab 50 Beschäftigte vor. Die Handlungsbereiche umfassen:

      Organisation zur Bearbeitung von Meldungen

      • Einrichtung + Betrieb einer Meldestelle und Meldekanälen
      • Untersuchung eingegangener Hinweise
      • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen zu Vermeidung weiterer Rechtsverstöße

      Ein Untersuchungsverfahren nach dem Eingang einer Internen Meldung erfordert Sensibilität, Erfahrung und ein Grundverständnis für Recht und Gesetze.
      Interne Meldekanäle, die anonyme Meldungen ermöglichen, schaffen vertrauen und erhöhen die Chance einer Internen Meldung

      Müssen die Internen Meldekanäle eine anoyme Meldungen ermöglichen?

      Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum HinSchG enthielten die HinSchG-Entwürfe die Anforderung eine anonyme Meldung über Interne Meldekanäle zu ermöglichen.

      Erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahren, im Vermittungsausschuss, wurde die Muss-Anforderung auf eine Soll-Anforderung abgemildert – Interne Kanäle sollen eine anonyme Meldung ermöglichen.

      Unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen sollten Unternehmen Meldekanäle einrichten, die anonyme Meldungen ermöglichen.

      Die Möglichkeit einer anonymen Meldung senkt die Hemmschwelle für berechtigte Meldungen.  Und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Internen Meldung gegenüber einer Externen Meldung (Behörden).

      Bußgelder, Schadensersatz, Reputationsschäden

      Welche Folgen und Konsequenzen können für Unternehmen entstehen?

      Die Pflichten den Hinweisgeberschutzgesetzes bergen für Unternehmen und Verantwortliche Risiken, wie Bußgelder, Schadensersatzforderungen oder Reputationsschäden.

      Verstöße gegen das HinSchG haben kräftige Bußgelder zur Folge. In Verbindung mit dem OWiG können sich die Bußgelder verzehnfachen!

      Welche Bußgelder drohen bei Verletzung der Pflichten des HinSchG?

      Im § 40 sind die Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verankert:

      • Meldestelle nicht fristgerecht eingerichtet: bis zu 20.000 €
      • Verhinderung einer Meldung: bis zu 50.000 € (Achtung: in Verbindung mit OWiG bis 500.000 €!)
      • Repressalien gegen hinweisgebenden Personen: bis zu 50.000 € (Achtung: in Verbindung mit OWiG bis 500.000 €!)
      • Verletzung der Vertraulichkeit: bis zu 10.000 €

          Wofür kann Schadensersatz gefordert werden?

          Das HinSchG schafft für hinweisgebende Personen, denen Repressalien widerfahren, explizit einen Rahmen für Schadensersatzforderungen:

          • bei Repressalien gegen hinweisgebende Personen
          • bei Missachtung des Vertraulichkeitsgebotes durch Verantwortliche

          Die Beweislast, dass keine Repressalien (Druck, Vergeltungsmaßnahmen, o.ä.) ausgeübt wurden, liegt beim Beschäftigungsgeber (Beweislastumkehr).  Damit hat der Gesetzgeber an Unternehmen eine hohe Anforderung gestellt.

            Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht in § 37 explizit Schadensersatzansprüche bei Repressalien gegen hinweisgeben Personen vor

            Ausschluss von öffentlichen Aufträgen möglich

            • Verstöße und Verurteilungen gegen das HinSchG können sich negativ bei Stake- und Shareholdern auswirken, z.B. bei der Fremdkapitalbeschaffung oder im Personal-Recruiting
            • Verurteilungen und Bußgeldzahlungen können bereits bei niedrigen Bußgeldern zum Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen führen.

            Der Sanktionsrahmen (Bußgeldvorschriften § 40) des HinSchG sieht für Beschäftigungsgeber bereits empfindliche Bußgelder vor.  

            In Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann sich der Bußgeldrahmen in eingen Sachverhalten auf bis zu 500.000 € verzehnfachen!

            Während sich das HinSchG an Beschäftigungsgeber (Unternehmen) richtet, entsteht durch den Einbezug des OWiG in einigen Sachverhalten eine zivil- und/oder strafrechtliche Organhaftung von Organverwaltern!

            Whistleblowing

            Whistleblowing deckt Unrecht auf

            In anderen westlichen Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen ist Whistleblowing längst etablierter Bestandteil von Unternehmensidentität und – kultur und Bestanteil aktiven Risikomanagements. In Europa und vor allem Deutschland hat Whistleblowing immer noch einen negativen Touch.

            Whistleblowing ist nicht denuzieren oder verpfeifen

            Der Gesetzgeber hat berechtigte Meldungen auf berufliche/unternehmerische Rechtsverstöße begrenzt und wissentliche Falschmeldungen unter ein Bußgeld von bis zu 10.000 € gestellt. Und damit für niedere Beweggründe klare Grenze gezogen.

            Whistleblowing ist in anderen westlichen Kulturen längst Bestandteil von Risikomanagement und Unternehmenskultur
            Hinweisgeber*innen decken Unrecht auf. Unternehmen sollten im eigenen Interesse eine Speak-up-Kultur etablieren

            Verstöße werden aus Angst nicht gemeldet

            Oft erfahren Hinweisgeber*innen durch ihre korrekte Meldung Nachteile! Deshalb scheuen sich Menschen, denen Rechtsverstöße widerfahren oder die solche entdecken, häufig aus Angst, diese Verstöße zu melden.

            Hinweisgebende Personen (Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, Fehlverhalten aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren.

            Bekannte Whitleblowing-Fälle

            Wie wichtig Whistleblowing ist, belegen Fälle, wie Facebook, Tönnies oder der des Zahlungsdienstleisters Wirecard, der Fondstochter der Deutschen Bank (DWS), wo Externe und Mitarbeitende auf Missstände aufmerksam gemacht hatten.

            Whistleblowing deck Unrecht auf und verbessert damit langfristig das Rechtscerständis. Es bring langfristig Klarheit in der Grauzone zwischen Recht und Unrecht.

            Compliance

            Meldungen hinweisgebender Personen sind eine Chance für KMU ihre Compliance zu verbessern.

            Hinweise – Chance zur Selbstkontrolle 

            Meldungen hinweisgebender Personen über Interne Meldekanäle an Interne Meldestellen bieten Unternehmen die Möglichkeit, den gemeldeten Sachverhalt intern zu prüfen.  Geeignete Folgemaßnahmen reduzieren Risiken und sichern Rechtskonformität.

            Whistleblowing, Teil von Risiko-Identifikation und Compliance

            Whistleblowing liefert einen wichtigen Beitrag zur Risiko-Identifikation. Etablieren Sie eine offene Whistleblowing-Kultur. Nutzen Sie Hinweise als effektives Risiko-Management. Verbessern Sie Ihre Compliance nachhaltig.

            Hinweis zu Rechtsverstößen bieten Unternehmen die Chance, diese aufzuarbeiten, geeignete Folgemaßnahmen zu treffen. Und damit ihre Compliance nachhaltig zu verbessern.

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            Erfahren Sie weitere Details zu Whistleblowing und dem HinSchG.

            Thomas Riess

            Thomas Riess

            Geschäftsführer Daten 360Grad.digital GmbH

            Meldestellenbeauftragter (HinSchG),  Datenschutzbeauftragter (DSGVO, BDSG)

            Das HinSchG ist für KMU eine Chance ihre Compliance und ihre Resilienz zu verbessern!

            So wird Ihr Hinweisgeber-System sicher und nützlich:

            Mit nachfolgenden Leistungen baue ich Ihr integres Hinweisgeber-System auf. Als externer Beauftragter übernehme ich für Sie den vertraulichen Betrieb Ihrer Internen Meldestelle. Sowie die Führung und das gesamte Management von Verfahren bei eingehenden Meldungen.

            Meldestellen-Beauftragter ext.:

            • Beratung zum Gesetz und Ihren Pflichten
            • Übernahmen Funktion Meldestellen-Beauftragter
            • Einrichtung der internen Meldestelle
            • Fachliche Kommunikation mit Betriebsrat
            • Erstellung unternehmensspezifischen Whistleblower-Richtline / Whistleblower Policy
            • Erst- und wiederkehrende Schulung /Unterweisung Ihrer Mitarbeiter + Stakeholder

            Betrieb Medekanäle:

            • Bereitstellung einer Meldestellen-Plattform
            • Betrieb aller Meldekanäle

            Meldungs- und Verfahrensbearbeitung:

            • Fristgerechte Bearbeitung eingehender Meldungen
            • Unterstützung bei internen Nachforschungen
            • Kommunikation mit Hinweisgeber
            • Kommunikation mit Behörden
            • Verfahrensdokumentation
            • Erarbeitung von Folgemaßnahmen, Unterstützung bei der Implementierung
            • Aufbewahrung und fristgerechte Löschung Ermittlungen

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            Niemand wird mehr gehasst, als derjenige, der die Wahrheit sagt!“

            Platon, Philosoph (428/427 -347 v. Chr.)